Förderverein

Förderverein

Die Ziele des Fördervereins

Der Verein wurde im Jahr 2002 gegründet.

Der Zweck des Vereins ist die Förderung von Bildung und Erziehung an den Berufsbildenden Schulen Halle “Gutjahr”.

Verwirklicht soll dies durch die Förderung der Lehrtätigkeit und des Schullebens,insbesondere durch die Unterstützung von schulischen Einrichtungen und Veranstaltungen, Studienreisen, Schulprojekten und Arbeitsgemeinschaften.

Wir unterstützen die Lehrer und Lehrerinnen bei der Bewältigung ihrer Aufgaben unterschwierigen gesellschaftlichen Rahmenbedingungen.

Der Förderverein versteht sich als begleitender Partner zwischen Schule und Ausbildungsbetrieb.

Der Verein ist gemeinnützig und ist registriert beim Registergericht Halle unter der Nummer 22072.

Das Vereinskonto wird geführt bei der Volksbank Halle.
Spenden sind steuerlich absetzbar.

Kontonummer IBAN: DE48 8009 3784 0001 1401 59 BIC: GENODEF1HAL

Vorstand:

1. Vorsitzender:
Herr Michael Neubert

2. Vorsitzende
Frau Jana Bühling

Schatzmeister
Frau Carola Wilczek

Schriftführer
Herr Jan-Henning Müller

Satzung des Fördervereins

VEREINSSATZUNG
§ 1 Name und Sitz

(1) Der Verein führt den Namen

„ Förderverein der Berufsbildenden Schulen „Gutjahr“ Halle (Saale)“.
Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt sodann den Zusatz „e.V.“.

(2) Sitz des Vereins ist Halle (Saale).

§ 2 Zweck

Zweck des Vereins ist die Förderung von Bildung und Erziehung an den Berufsbildenden Schulen „Gutjahr“ in Halle (Saale).

Der Zweck wird verwirklicht durch die Förderung der Lehrtätigkeit und des Schullebens, insbesondere durch die Unterstützung von schulischen Einrichtungen und Veranstaltungen, Studienreisen, Schulprojekten und Arbeitsgemeinschaften.

§ 3 Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Vereinsämter sind Ehrenämter.

§ 4 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 5 Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person und jede juristische Person des privaten und öffentlichen Rechts werden.

(2) Die Mitgliedschaft ist schriftlich zu beantragen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Im Fall der Ablehnung eines Aufnahmeantrages ist der Vorstand nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen.

(3) Die Mitgliedschaft endet

- mit dem Tod des Mitglieds,

- bei juristischen Personen mit ihrer Auflösung,

- durch schriftliche Austrittserklärung, die zum Schluss eines Monats wirksam wird,

- durch Ausschluss aus dem Verein oder durch Streichen aus der Mitgliederliste.

(4) Der Ausschluss eines Mitglieds kann durch Beschluss des Vorstands erfolgen, wenn das Mitglied in erheblichem Maß gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat. Vor dem Ausschluss ist das betroffene Mitglied persönlich oder schriftlich zu hören. Das ausgeschlossene Mitglied kann gegen die Entscheidung Berufung an den Vorstand einlegen, über die die Mitgliederversammlung entscheidet.

(5) Die Streichung eines Mitglieds aus der Mitgliederliste erfolgt durch den Vorstand, wenn das Mitglied mit zwei Jahresbeiträgen im Verzug ist und diesen Betrag auch nach schriftlicher Mahnung durch den Vorstand nicht innerhalb dreier Monate von der Absendung der Mahnung an die letztbekannte Adresse des Mitglieds in voller Höhe entrichtet. In der Mahnung muss der Vorstand auf die bevorstehende Streichung der Mitgliedschaft hinweisen.

§ 6 Mitgliedsbeitrag

Die Mitgliedsbeiträge sind Jahresbeiträge und jeweils bis zum 31.01. des Jahres fällig. Über die Höhe des Beitrags entscheidet die Mitgliederversammlung.

Der Vorstand kann in begründeten Fällen den Beitrag ganz oder teilweise erlassen.

§ 7 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind

1. der Vorstand

2. die Mitgliederversammlung.

§ 8 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus dem 1.Vorsitzenden, dem 2.Vorsitzendem, dem Schatzmeister und dem Schriftführer. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den 1. und den 2.Vorsitzenden vertreten. Jeder von ihnen ist befugt, den Verein allein zu vertreten.

(2) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt so lange im Amt, bis eine Neu- bzw. Wiederwahl erfolgt.

(3) Scheidet ein Mitglied des Vorstands während der Amtsperiode aus, so kann der Vorstand ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtsperiode wählen.

(4) Der 1.Vorsitzende lädt zur Vorstandssitzung unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von mindestens einer Woche ein.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist.
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Alle Vorstandsmitglieder haben Stimmrecht. Bei Stimmengleichheit entscheidet der 1.Vorsitzende.

§ 9 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand mindestens alle zwei Jahre unter Einhaltung einer Einladungsfrist von zwei Wochen schriftlich einberufen.

(2) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt außerdem, wenn das Vereinsinteresse es erfordert oder wenn mindestens zehn Prozent der Mitglieder die Einberufung schriftlich und unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragen.

(3) Mit der Einladung ist die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen.
Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied schriftlich beantragt. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekanntzumachen.

(4) Die Abstimmungen erfolgen durch Handzeichen, es sei denn, dass 10% der anwesenden Mitglieder geheime Abstimmung verlangt.

(5) Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind insbesondere
- Entgegennahme des Jahresberichts
- Entgegennahme des Kassenberichts
- Entlastung des Vorstands
- Wahl des Vorstands
- Festsetzung des Mitgliedsbeitrags
- Beschlussfassung über Satzungsänderungen, Änderung des Vereinszweckes und Vereinsauflösung
- Beschlussfassung über die Berufung eines Mitglieds gegen seinen Ausschluss durch den Vorstand.

(6) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 50% der Mitglieder anwesend sind. Sollte die Beschlussfähigkeit nicht erreicht sein, so kann die Mitgliederversammlung zu einem anderen Termin mit gleicher Tagesordnung angesetzt werden. Dann ist die Beschlussfähigkeit durch die anwesenden Mitglieder gegeben.

(7) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung bedürfen der einfachen Mehrheit der erschienen Mitglieder außer den Beschlüssen über Satzungsänderung, Änderung des Vereinszweckes und Vereinsauflösung, für die die Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder erforderlich ist.

(8) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Schriftführer erstellt und vom Versammlungsleiter unterschrieben wird.

§10 Allgemeine Bestimmungen

(1) Die Mittel des Vereins sind zweckgebunden. Beiträge und Spenden werden auf dem
Vereinskonto Kontonummer IBAN: DE48 8009 3784 0001 1401 59 BIC: GENODEF1HAL bei der Volksbank Halle angelegt.

(2) Bescheinigungen über Beiträge und Spenden zur Vorlage beim Finanzamt werden auf Antrag ausgestellt.

(3) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke soll das Vereinsvermögen dem

Evangelisches Bildungs- und Projektzentrum
“ Villa Jühling” e.V.
Semmelweisstraße 6
06120 Halle/Dölau

zufließen, im Falle deren Auflösung einer Einrichtung der freien Jugendhilfe zur weiteren Verwendung.

Die vorstehende Satzung wurde am 14.01.2013 in Halle (Saale) von der Mitgliederversammlung neu gefasst und beschlossen und tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.

Die Satzung vom 19.08.2002 tritt hiermit außer Kraft.

Halle, den 14.01.2013

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